Neue Ausführungsvorschriften zu den Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten in Berlin mit Wirkung zum 01.12.2024 erlassen – Eine hilfreiche Vereinheitlichung und Vereinfachung
https://www.zenk.com/wp-content/uploads/2025/01/BAURECHT_alexandr-hovhannisyan-OIVvwDIvmsk-unsplash-Piazza-Grande-Yerevan-Armenia-scaled-e1737038963517-1024x682.jpg 1024 682 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB https://www.zenk.com/wp-content/uploads/2025/01/BAURECHT_alexandr-hovhannisyan-OIVvwDIvmsk-unsplash-Piazza-Grande-Yerevan-Armenia-scaled-e1737038963517-1024x682.jpgNachdem bisher in den einzelnen Berliner Bezirken jeweils eigene Genehmigungskriterien für die Prüfung und Zulässigkeit von Maßnahmen an baulichen Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB galten, hat nunmehr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Ausführungsvorschriften mit Wirkung zum 01.12.2024 erlassen. Diese beinhalten Genehmigungskriterien als Vorgaben für die Bezirke für deren erhaltungsrechtliche Prüfung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den sozialen Erhaltungsgebieten. Diese neuen Ausführungsvorschriften bedeuten eine Vereinfachung und dienen vor allem der Vereinheitlichung.
Autorin: Claudia Gehricke