Verpflichtende Corona-Test-Angebote durch den Arbeitgeber

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15. April 2021

Neu: Verpflichtende Corona-Test-Angebote durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten Corona-Test-Angebote zu machen 

Voraussichtlich Mitte nächster Woche wird die „Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft treten. Diese regelt eine an alle Arbeitgeber gerichtete Testangebotspflicht für die Beschäftigten.

Wie oft?

Zunächst wird ausschließliche Home-Office-Tätigkeit privilegiert. Arbeitnehmern, die nur von ihrer Wohnung aus tätig werden, muss kein Testangebot unterbreitet werden.

Allen übrigen Beschäftigten ist mindestens einmal pro Kalenderwoche ein Test anzubieten. Bestimmten Beschäftigten sind sogar mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten, wenn diese

  • auf Veranlassung des Arbeitgebers in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
  • in geschlossenen Räumen unter Bedingungen arbeiten, die eine Virusübertragung begünstigen,
  • personennahe Dienstleistungen erbringen, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermeidbar ist (z.B. Friseure)
  • betriebsbedingt Kontakt zu anderen Personen haben, die einen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen müssen
  • betriebsbedingt häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen haben.

Die vorgenannten Abgrenzungen sind teilweise leider eher unklar. Aus Arbeitgebersicht sollte daher eher mit einem großzügigen Maßstab überlegt werden, wem zwei wöchentliche Tests anzubieten sind. Insbesondere Beschäftigte mit Kundenkontakt oder häufigem direkten Kontakt mit anderen Kollegen dürften in die Kategorie mit zwei verpflichtenden Tests pro Kalenderwoche zählen.

Aber wie, durch wen und unter welchen Umständen ist zu testen bzw. ein Test anzubieten?

Antigen-Schnelltest

In der Verordnung werden lediglich „Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ erwähnt. Beispielhaft werden hier Antigen-Schnelltests genannt. Diese dürfen nur durch medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden. Entweder kann sich der Arbeitgeber daher der Dienstleistungen eines Testcenters oder einer dies anbietenden Apotheke oder ähnlichen Einrichtung bedienen und mit dieser eine Vereinbarung zum Testangebot für seine Beschäftigten schließen. Alternativ führen kommerzielle Schulungsanbieter sowie Rettungsdienstorganisationen Antigen-Schnelltest-Schulungen durch, welche die Teilnehmer befähigen, im Anschluss Antigentests durchzuführen oder zu beaufsichtigen. Ob auch Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen oder müssen, ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Beispielsweise sehen §§ 6a und 6b der „Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ in Berlin derartige Bescheinigungen vor.

Eine solche Testung dürfte daher nur unter Aufsicht beim Drittanbieter oder im Betrieb stattfinden. Sie wäre so zu organisieren, dass sie zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme und vor direktem Kontakt mit anderen Kollegen erfolgt. Hiermit sind erhebliche zeitliche und logistische Aufwände verbunden (u. a. für Räumlichkeiten, Zeitaufwand, Schulungen von Mitarbeitern, Kosten für Tests und ggf. Drittanbieter). Bei Testung durch geschulte Beschäftigte sind diese zudem mittels mindestens FFP2-Maske zusammen mit einem Gesichtsschild/Visier oder zusammen mit einer dichtsitzenden Schutzbrille auszustatten, um das Risiko durch Übertragungen über Tröpfchen und Aerosole möglichst gering zu halten. Ferner sind Einwilligungserklärungen durch die Beschäftigten vor der Testung erforderlich, da ein Abstrich im Nasen- oder Rachenraum erfolgt, der potentiell auch zu geringfügigen Verletzungen führen kann.

Selbsttests/Speicheltests

Nicht ausdrücklich erwähnt in der Verordnung, aber in weiten Teilen der Literatur als ausreichend diskutiert und landesrechtlich anerkannt (z.B. in Berlin), werden auch sog. Selbsttests, die zum Selbstgebrauch im Handel und in Apotheken erhältlich sind. Alternativ kommt daher auch in Betracht, dass der Arbeitgeber selbst derartige Tests beschafft und diese an die Beschäftigten ausgibt zusammen mit einer entsprechenden Schulung oder zumindest Unterweisungen zur Anwendung des Tests, beispielsweise in einem erklärenden Hinweisblatt.

Positives Testergebnis/Mitteilungspflichten

Was bei einem positiven Testergebnis passiert, hängt von der Art des vorgenommenen Tests ab.

Wird ein positiver Antigen-Schnelltest festgestellt (etwa von dem testenden geschulten Mitarbeiter oder Drittanbieter), besteht eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt.

Für Selbsttestergebnisse gibt es keine gesetzliche Meldepflicht. Diskutiert wird aber die Frage, ob Arbeitnehmer bei positivem Selbsttest dem Arbeitgeber das Ergebnis mitteilen müssen. Dies dürfte jedenfalls als arbeitsverträgliche Nebenpflicht zu bejahen sein zum Ausschluss der Gefährdung von Kollegen und Verhinderung von negativen Auswirkungen auf den Betrieb. Bei Verwendung von Selbsttests sollte daher den Beschäftigten neben der Anleitung zur Testdurchführung auch ein Hinweis darauf gegeben werden, dass aus Sicht des Arbeitgebers  jedenfalls eine arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung besteht, ein positives Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. Insoweit muss aber auf die Aufrichtigkeit des Mitarbeiters vertraut werden. Hierin liegt der Nachteil im Vergleich zu unter Aufsicht durchgeführten Antigen-Schnelltests. Vorteil ist hingegen der geringere Kosten- und Logistikaufwand bei Selbsttests.

Ist Testen bezahlte Arbeitszeit?

Zur Frage, ob die Testung während der bezahlten Arbeitszeit stattfindet oder nicht, trifft die Arbeitsschutzverordnung keine Aussage. Für den Selbsttest zu Hause, der nur mit einem geringen Zeitaufwand verbunden ist, dürfte keine bezahlte Arbeitszeit anzunehmen sein. Bei der beaufsichtigten Testung im Betrieb bietet es sich als positive Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie an, diesen Test ebenfalls in der bezahlten Arbeitszeit bzw. zu deren Beginn anzubieten/durchzuführen. Zwingend ist eine Vergütung für die Zeit der Testteilnahme jedoch nicht, solange – wie derzeit jedenfalls außerhalb von Mitarbeitern in Gesundheitsberufen – keine Pflicht zur Testteilnahme besteht.