“No need for weed” im Markenrecht?

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03.06.2021

“No need for weed” im Markenrecht?

Urteil des EuG mit weitreichender Bedeutung zur Verwendung von Hanf- und Cannabidiol-Produkten in der Lebensmittel- und Kosmetikbranche

Mit Urteil vom 12. Mai 2021 (T-178/20) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Entscheidung des Europäischen Markenamts (EUIPO) bestätigt, dass die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 

für diverse Dienstleistungen in den Klassen 35, 39, 42 und 44 zurückgewiesen wird, weil diese Markenanmeldung aus Sicht des EUIPO und des EuG gegen die öffentliche Ordnung verstößt (Art. 7 Abs. 1 lt. f) UMV).

Total entspannt und sehr sorgfältig hat sich das Gericht damit auseinandergesetzt, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke verstehen, und ob insbesondere in Bezug auf die von der Markenanmeldung umfassten Dienstleistungen in Bezug auf medizinisches Cannabis kein generelles Eintragungshindernis bestehe, weil dort in einem eng abgesteckten Rahmen der Einsatz von Cannabis rechtlich zulässig ist.

Sehr feinsinnig differenziert das Gericht zwischen dem therapeutischen Einsatz von Cannabis einerseits und dem Konsum von Marihuana als verbotene und illegale Substanz im Freizeitbereich andererseits. Aufgrund der Kombination des in der Marke abgebildeten Cannabis-Blattes und der Verwendung des Wortbestandteils „Weed“ zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass diese Marke nicht eintragungsfähig sei, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen insgesamt als Förderung und Bewerbung des Marihuana-Konsums oder zumindest als dessen Verharmlosung wahrnehmen werden. Die Bezeichnung „Weed“ werde ausschließlich zur Bezeichnung von Marihuana dem Freizeitkonsum der Substanz als Droge zugeordnet, nicht aber dem therapeutischen Einsatz von Cannabis.

Die Entscheidung des EuG hat auch weitreichende Bedeutung für den aktuellen Trend zur Verwendung von Hanf- und Cannabidiol-Produkten in der Lebensmittel- und Kosmetikbranche.

Ganz unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang in diesen Branchen der Einsatz derartiger Inhaltsstoffe nach den spezialgesetzlichen Regelungen zulässig ist, wird bei der Anmeldung von Marken und bei der Gestaltung von Werbemitteln für derartige Produkte stets zu prüfen sein, ob die jeweilige Markenanmeldung und Werbemittel sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen.

ZENK Rechtsanwälte berät Sie gerne zu sämtlichen rechtlichen Fragen bei der Gestaltung und Vermarktung von Lebensmittel- und Kosmetikprodukten, einschließlich der damit verbundenen Markenanmeldungen.