29. Juni 2021
Neue Regeln für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Neue Regeln für das betriebliche Eingliederungsmanagement – weitere Rechte des Beschäftigten
Der Gesetzgeber hat mit dem sog. Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 (Bundesgesetzblatt I 2021, Seite 1387) die Rechte von Beschäftigten im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 SGB IX gestärkt.
167 SGB IX sieht als sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) vor, dass Arbeitgeber mit den zuständigen Interessenvertretungen (in der Regel dem Betriebsrat und bei schwerbehinderten Arbeitnehmern zudem mit der Schwerbehindertenvertretung) sowie optional auch unter Einschaltung der Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes erörtern soll, wie eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Hierzu ist allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Gespräch zum BEM anzubieten. Das BEM ist insoweit freiwillig, als der Beschäftigte darüber entscheidet, ob er hieran teilnehmen will oder nicht bzw. wieweit er sich im laufenden Verfahren am BEM beteiligt und dieses wünscht. Ohne oder gegen den Willen des Beschäftigten kann ein BEM nicht durchgeführt werden.
Mit dem vorgenannten Gesetz ist ein neuer Satz 2 in den Abs. 2 des § 167 SGB IX eingeführt worden. Hiernach können Beschäftigte nunmehr zusätzlich „eine Vertrauensperson eigener Wahl“ zum BEM hinzuziehen. Diese Regelung gilt ab dem 10.06.2021 und ändert insoweit auch bereits laufende Verfahren zum BEM. Die bislang umstrittene Frage, ob der Anspruch auf Hinzuziehung einer solchen Vertrauensperson besteht, hat der Gesetzgeber daher nunmehr zu Gunsten des Beschäftigten entschieden.
Der Arbeitgeber ist aufgrund dieser Gesetzesänderung gehalten, sowohl in laufenden als auch in neu beginnenden BEM-Verfahren dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl nachzukommen. Darüber hinausgehend ist im Einladungsschreiben zum BEM oder in laufenden Verfahren der Beschäftigte auch seitens des Arbeitgebers aktiv auf dieses bestehende Recht hinzuweisen. Dies sollte auch dokumentiert werden. Erfolgen solche Hinweise nicht, besteht die große Gefahr, dass kein ordnungsgemäßes BEM vorliegt.
Wird das BEM nicht ordnungsgemäß angeboten oder durchgeführt, kann dies insbesondere zu Problemen bei einer nachfolgenden krankheitsbedingten Kündigung führen – bis hin zur faktischen Unmöglichkeit des Ausspruches einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung. Die Voraussetzungen an das Angebot und bei Annahme durch den Beschäftigten auch die Durchführung eines BEM sind daher stets genau zu beachten und mit der vorstehend geschilderten Gesetzesänderung seit dem 10.06.2021 um einen neuen Aspekt erweitert.
Autor: Dr. Markus Pander