26.05.2023
Kein Markenschutz für „Emmentaler“
Kein Markenschutz für „Emmentaler“
Mit Urteil vom 24. Mai 2023 (Rechtssache T-2/21) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Entscheidung der Beschwerdekammer des europäischen Markenamtes (EUIPO) bestätigt, dass der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unions-Kollektiv-Wortmarke in der Klasse 29 für „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ´Emmentaler´“eingetragen werden kann.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der EU die Bezeichnung „Emmentaler“ als rein beschreibende Angabe für eine Käsesorte verstehen und nicht als geographische Herkunftsangabe allein für einen in der Schweizer Region Emmental produzierten Käse.
Der Branchenverband „Emmental Switzerland“ hatte die Eintragung der Bezeichnung „Emmentaler“ als Kollektiv-Wortmarke beim EUIPO beantragt mit dem Ziel, dass bei einem nicht im Emmental hergestellten Käse stets zusätzlich die Herkunftsregion des Herstellungsortes angegeben werden muss. Das EUIPO hat die Eintragung der Marke mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung um eine rein beschreibende und damit als Wortmarke nicht schutzfähige Bezeichnung handele. Diese Entscheidung wurde sowohl von der Beschwerdekammer des EUIPO als nunmehr auch durch das Urteil des EuG bestätigt.
Sowohl das EUIPO als auch das EuG sind der Auffassung, dass die Bezeichnung „Emmentaler“ in mehreren EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere in Deutschland und Frankreich, lediglich als unmittelbare Bezeichnung einer Hartkäsesorte mit Löchern verstanden werde und nicht als zwingender Hinweis auf den alleinigen Herstellungsort Emmental. Dabei wurde insbesondere auf die Tatsache abgestellt, dass „Emmentaler“-Käse seit Jahren und in großen Mengen unter anderem in Deutschland hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, ohne dass dabei der Bezeichnung „Emmentaler“ eine Angabe des Herstellungslands oder –orts hinzugefügt wird. Dies sieht das EuG unter anderem auch unter die Listung von „Emmentaler“ als Bezeichnung einer Standardsorte im Sinne von § 7 i.V.m. Anlage 1 der Deutschen Käseverordnung bestätigt.
Der Schweizer Branchenverband kann das Urteil des EuG noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens durch den EuGH überprüfen lassen. Vorerst kann „Emmentaler“-Käse auch weiterhin ohne ergänzende Zusätze und Hinweise auf den Produktort an Standorten außerhalb der Region des Emmentals hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Autor: Dr. Christian Freudenberg