Neue Ausführungsvorschriften zu den Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten in Berlin mit Wirkung zum 01.12.2024 erlassen – Eine hilfreiche Vereinheitlichung und Vereinfachung

1024 682 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

16.01.2025

Neue Ausführungsvorschriften zu den Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten in Berlin mit Wirkung zum 01.12.2024 erlassen – Eine hilfreiche Vereinheitlichung und Vereinfachung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat mit Wirkung zum 01.12.2024 Ausführungsvorschriften mit Genehmigungskriterien erlassen, die Vorgaben für die einzelnen Bezirke für deren jeweilige erhaltungsrechtliche Prüfung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB regeln. Damit werden die bisher jeweils eigens in den Berliner Bezirken geltenden Genehmigungskriterien abgelöst und zum Zwecke einer einheitlichen Genehmigungspraxis für die Berliner Erhaltungsgebiete insgesamt geregelt. Die Zuständigkeit für die Erteilung erhaltungsrechtlicher Genehmigungen nach § 173 BauGB obliegt weiterhin dem Stadtentwicklungsamt des jeweiligen Bezirks.

Dabei besteht ein Anspruch auf die erhaltungsrechtliche Genehmigung, wenn die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dient oder der Anpassung an die baulichen und technischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Ersteres ist beispielsweise häufig Streitthema bei der nachträglichen Errichtung von Aufzügen angesichts der derzeitigen demographischen Entwicklung, jedenfalls um langjährigen und älteren Bewohnern den Verbleib in ihren Wohnungen zu ermöglichen.

Während der Rückbau von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten ebenso wie Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen oder nicht erforderliche Grundrissänderungen nach den Ausführungsvorschriften nicht genehmigungsfähig sind, gibt es andere Maßnahmen, die nunmehr grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Hierzu zählt etwa die Errichtung von Aufzügen zur Erschließung vorhandener und/oder neu geschaffener Wohnräume, vor allem im Dachgeschoss bei Bestandsgebäuden mit mehr als vier Geschossen. Nur wenn die Errichtung des Aufzugs besonders kostenaufwändig ist oder mit einer überdurchschnittlich hohen Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung einhergeht, kann die erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden. Zudem ist die Erneuerung von zulässig errichteten Balkonen, Logien und Terrassen sowie Wintergärten nunmehr zu genehmigen. Gleiches gilt für den Ersteinbau eines Bades mit einem WC, Waschbecken, Badewanne oder Dusche und Wand- und Bodenverfliesung. Demgegenüber ist der Einbau eines zweiten Bades, einer zweiten Dusche, Badewanne oder WC nicht genehmigungsfähig. Nicht genehmigungsfähig sind auch besonders hochwertige Ausstattungen und wohnwerterhöhende Maßnahmen wie Fußbodenheizungen, Kamine oder Panoramafenster. Bei energetischen Maßnahmen und der Errichtung von Photovoltaikanlagen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen an.

Bei Bedarf oder Rückfragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Claudia Gehricke gerne zur Verfügung.