Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18) die Entgeltfortzahlung bei neuer „Erstbescheinigung“ präzisiert.
Die Klägerin im entschiedenen Fall war seit 07.02.2017 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Wegen dieser Erkrankung leistete der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bis 20.03.2017. Sodann bezog die Klägerin Krankengeld aufgrund verschiedener Folgebescheinigungen der Hausärzte bis 18.05.2017.
Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer geplanten gynäkologischen Operation, weshalb die behandelnde Frauenärztin durch „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19.05.2017 feststellte, die bis Ende Juni dauerte. Im Juli begann die Klägerin eine Psychotherapie.
Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19.05.2017 bis zum 30.06.2017 keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und verlangte diese mit der Klage. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber antragsgemäß zur weiteren Entgeltfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage – nach Vernehmung der Ärzte als Zeugen – ab. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und schließt sich in engem zeitlichen Zusammenhang eine durch neue „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit geendet hatte. Dieser Beweis war der Klägerin nicht gelungen, da die psychische Erkrankung fortbestand.
Markus Pander
Arbeitsrecht
Entgeltfortzahlung
Krankheitsfall
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
BAG