09. April 2020
Corona-Update VII: Kommunale Kindertagesstätten: Kein Anspruch auf Kinderbetreuung in einer Notfall-Kita für Beschäftigte aus nicht systemrelevanten Berufsgruppen
Die derzeitigen Umstände bedeuten gerade für Eltern ein Arbeiten unter besonderen Bedingungen. Um aber Eltern, die in systemrelevanten Berufsgruppen tätig sind, die Kinderbetreuung abzunehmen, damit sie ihrer – in jetziger Zeit besonders wichtigen – Arbeit nachgehen können, wurden von den Kommunen sogenannte Notfall-Kindertagesstätten eingerichtet.
Daneben gibt es natürlich aber auch Eltern anderer Berufsgruppen, deren Berufsausübung durch das Fehlen gewohnter Kinderbetreuung erheblich erschwert wird. Einige dieser Eltern versuchen, teilweise mit erheblichem Nachdruck, ebenfalls einen Betreuungsplatz für ihre Kinder zu erhalten.
Dieses Vorhaben ist allerdings bei einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei erfolglos, wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus, den ZENK letzte Woche für eine Stand im Land Brandenburg erwirken konnte, gezeigt hat. Dort hatten Eltern eines dreijährigen Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO das Verwaltungsgericht angerufen, um die Stadt zur Gewährung einer Notfallbetreuung für das einzige Kind bis zum 19.04.2020 zu verpflichten. Begründet wurde dies damit, dass die Kindesmutter Angestellte in einer Steuerberatungskanzlei sei und dort ausschließlich Anträge auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld bearbeiten könne. Es war vor allem der Arbeitgeber, der erheblichen Druck über die Kindesmutter auf die Stadt ausgeübt und insoweit das Verfahren betrieben hat.
Dieses Begehren hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Cottbus bringt in der Entscheidung, der Antragserwiderung von ZENK folgend, sehr eindeutig zum Ausdruck, was in Zeiten der infektionsschutzrechtlichen Untersagung eines normalen Betriebes von Kindertagesstätten rechtlich geboten ist und von Eltern beansprucht werden kann. Der Antrag wurde vollumfänglich zurückgewiesen. „Ich habe selbst für den Fall einer Beschwerdeeinlegung keinen Zweifel, dass auch das OVG Berlin-Brandenburg diese Rechtsauffassung teilen wird.“, sagt Dr. Martin Düwel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Autor: Dr. Martin Düwel