05. April 2023
Die 4-Tage-Woche
Die 4-Tage-Woche erfreut sich als Arbeitszeitmodell immer größerer Beliebtheit. Es lohnt daher ein Blick auf die aktuelle Rechtslage sowie die Frage, was es bei der Umstellung auf eine 4-Tage-Woche vordergründig zu beachten gilt:
Zunächst sollte jede Umstellung auf eine 4-Tage-Woche mittels Vertragsänderung festgehalten werden. Dabei kann die Vertragsänderung befristet, aber auch unbefristet erfolgen. Eine befristete Vertragsänderung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die 4-Tage-Woche zunächst erprobt werden soll oder eine zukünftige Rückkehr zu einer 5-Tage-Woche nicht ausgeschlossen ist.
Zu beachten ist, dass die Reduzierung von einer 5-Tage-Woche auf eine 4-Tage-Woche Einfluss auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz hat. Der gesetzliche Mindesturlaub verringert sich von 20 auf sodann 16 Urlaubstage im Jahr.
Auch eine Vollzeittätigkeit – bis zu 40 Stunden die Woche – kann in der Regel in dem Arbeitszeitmodell der 4-Tage-Woche erbracht werden. Dies ermöglicht § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz, wonach die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann. Das bedeutet, dass eine 4-Tage-Woche mit jeweils 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag grundsätzlich möglich ist, wenn dem nicht ausnahmsweise ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entgegensteht.
Ist eine 40-Stunden-Woche auf 4 Tage verteilt, muss jedoch strikt auf die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit geachtet werden. Denn die in § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz festgelegten zehn Arbeitsstunden täglich sind eine feste Grenze, die nicht überschritten werden darf. An einem 10-Stunden-Arbeitstag besteht für den Arbeitgeber mithin keine Möglichkeit, eine Überstunde oder auch nur eine Überminute anzuordnen. Auch freiwillige Zeitüberschreitungen seitens des Arbeitnehmers sind nicht gestattet und seitens des Arbeitgebers nicht zu dulden. Jede Zeitüberziehung ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und eine Ordnungswidrigkeit, die für den Arbeitgeber teuer werden kann. Sollten Überstunden gleichwohl einmal nicht vermeidbar sein, müssten diese bei dem Arbeitszeitmodell einer 4-Tage-Woche in Vollzeit mithin an einem fünften oder sechsten Tag erfolgen. Dies sodann unter Beachtung der Vorgaben in § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz, wonach innerhalb eines halben Jahres der Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf.
In Betrieben mit einem Betriebsrat kommt diesem bei der Umstellung auf die 4-Tage-Woche gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsrecht ein Mitbestimmungsrecht zu, da es sich um eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit handelt. Der Betriebsrat ist in diesen Fällen zwingend zu beteiligen.
Autorin: Isabell Neumann, LL. M. (Oxford)