20.11.2017
Die neue Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG – ``Prozente, Prozente, Prozente!`` und am Ende haftet der Geschäftsführer?
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 26.6.2017 die gesetzliche Regelung zur Liste der GmbH-Gesellschafter neugefasst und erweitert. § 40 Abs. 1 GmbHG steht nun noch stärker als bisher im Zeichen der Transparenz. Im Kampf gegen Geldwäsche und internationalen Terrorismus sollen sich aus der deutschen GmbH-Gesellschafterliste die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an einem Unternehmen auf einen Blick ergeben. Verantwortlich für die korrekte Erstellung der Gesellschafterliste ist – wie schon bisher – primär die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens. Neu ist: Bislang eher theoretische Haftungsszenarien werden mit zunehmender Komplexität der Gesellschafterliste wahrscheinlicher. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die gesetzliche Neuregelung und setzt diese zur bisherigen Praxis in Bezug.
Autor/en: Jan Birkefeld, LL.M., Dr. Stephan Schäfer
Rechtsgebiet/e: Gesellschaftsrecht
Quelle: Betriebsberater 47/2017, S. 2755 ff.