Fachkräfteeinwanderungsgesetz II passiert Bundesrat

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10.07.2023

Fachkräfteeinwanderungsgesetz II passiert Bundesrat

Fachkräfteeinwanderungsgesetz II passiert Bundesrat – Nachdem der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in der Ausschussfassung (BT-Drs. 20/6500, BT-Drs. 20/7394) vom Bundestag bereits am 23.06.2023 beschlossen wurde, hat dieser am 07.07.2023 den Bundesrat passiert. Der Bundesrat hatte bereits in einer Stellungnahme Ende Mai seine Unterstützung für die Regierungsvorlage ausgesprochen.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sieht wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor, um die Einwanderung von dringend benötigten Fachkräften aus dem EU-Ausland zukünftig attraktiver zu gestalten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Dies nehmen wir zum Anlass, einige der beschlossenen Änderungen kompakt darzustellen:

–        Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung gem. §§ 18, 18a AufenthG n.F. und Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gem.  §§ 18, 18b AufenthG n.F.

–        Blaue Karte EU gem. §§ 18g, 18h, 18i AufenthG n.F.

–        Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 20 AufenthG n.F. sowie die sog. Chancenkarte gem. §§ 20a, 20b AufenthG n.F.

–        Aufenthaltserlaubnis für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gem. § 16d AufenthG n.F.

Neben dem Aufenthaltsgesetz wird auch die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BR-Drs. 289/23) geändert, welche ebenfalls vom Bundesrat gebilligt wurde. Der gemeinsame Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat enthält insbesondere zur sog. Westbalkan-Regelung in § 26 Abs. 2 BeschV zwei maßgebliche Änderungen. Staatsangehörige bestimmter Länder des Westbalkans können gem. § 19c AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erhalten ohne Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG zu sein. Diese bisher befristete Reglung wird nun entfristet, die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bleibt erhalten. Allerdings wird das Zustimmungskontingent erhöht. Zukünftig sollen pro Jahr 50.000 Zustimmungen erteilt werden dürfen.

  1. Erleichterungen bei der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung §§ 18, 18a AufenthG n.F. und Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gem.  §§ 18, 18b AufenthG n.F.

Der nunmehr beschlossene Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sieht für § 18a AufenthG und § 18b AufenthG zwei wesentliche zuwanderungsfreundliche Änderungen vor. Zum einen, dass einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit „erteilt wird“, wenn sie alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Damit besteht künftig ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a AufenthG n.F. und § 18b AufenthG n.F., wenn der Ausländer alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Bisher „kann“ einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden, d.h. die Entscheidung über die Erteilung lag bisher im Ermessen der entscheidenden Behörde.

Zum anderen soll es künftig möglich sein, mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18a AufenthG oder § 18b AufenthG jeder qualifizierten Beschäftigung nachzugehen. Es wird nicht mehr erforderlich sein, dass die ausländische Fachkraft einer qualifizierten Beschäftigung nachgeht, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Damit wird der Einschätzung des Arbeitgebers, ob eine Qualifikation zu der beabsichtigten qualifizierten Beschäftigung befähigt, nicht nur mehr Gewicht verliehen, sondern allein dessen Einschätzung maßgeblich, um dem sich wandelnden Arbeitsmarkt und der dringenden Suche nach qualifizierten Arbeitskräften Rechnung zu tragen.

Weiterhin erforderlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 18, 18a AufenthG n.F. oder §§ 18,18b AufenthG n.F. ist grundsätzlich, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zustimmt. Mit § 39 Abs. 2a AufenthG n.F. soll aber künftig eine Globalzustimmung für einzelne Berufe oder Beschäftigungen zulässig sein. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs beteiligt die titelerteilende Behörde die Bundesagentur für Arbeit nicht, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Globalzustimmung erteilt hat. Damit kann eine Beschleunigung des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erreicht werden.

  1. Erleichterungen bei der „Blaue Karte EU“ für hochqualifizierte Beschäftigte gem. §§ 18g, 18h, 18i AufenthG n.F.

Aufgrund des beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes II erfährt die Blaue Karte EU von allen im Aufenthaltsgesetz normierten Aufenthaltstiteln die meisten Veränderungen. Ist sie bislang in § 18b Abs. 2 AufenthG geregelt, soll sie nun mit § 18g AufenthG n.F. einen eigenen Paragraphen erhalten.

  • 18g AufenthG n.F. soll zukünftig sieben Absätze haben. In Absatz 1 Satz 1 wird die sog. „Große Blaue Karte EU“ normiert sein, die an alle Fachkräfte mit akademischer Ausbildung erteilt wird, die einen sog. Regelberuf ausüben und ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten. Bisher musste das Gehalt mindestens zwei Drittel der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, um einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erhalten.

Die sog. „Kleine Blaue Karte EU“ – die bisher nur bei der Ausübung weniger sog. Engpassberufe oder „MINT-Berufe“ erlangt werden konnte – soll künftig für einen größeren Kreis von Engpassberufen erteilt sein. So ist geplant, dass die Kleine Blaue Karte EU gem. § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG n.F. auch auf Führungskräfte Anwendung findet, die spezielle Dienstleistungen erbringen. Zu diesen speziellen Dienstleistungen zählen z.B. Dienstleistungen der Kinderbetreuung, des Gesundheitswesens oder des Bildungswesens. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs sei die Beschäftigung als Führungskraft weit zu verstehen. Hierunter fielen beispielsweise Geschäftsführer, Betriebsleiter, Bereichsleiter, Abteilungsleiter oder Projektleiter. Wie bisher setzt auch die Erteilung der Kleinen Blaue Karte EU das Erreichen eines bestimmten Mindestgehalts voraus, allerdings soll dieses zukünftig nur noch bei 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegen.

Eine weitere Neuerung enthält § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG n.F. wonach Berufsanfänger in den ersten drei Jahren nach dem Abschluss eines Hochschulstudiums auch bei der Ausübung eines sog. Regelberufs in den Genuss der niedrigeren Mindestgehaltsschwelle von 45,3 Prozent kommen, die für die Ausübung eines Engpassberufes gilt.

Neu ist § 18g Abs. 2 AufenthG n.F., der es künftig ermöglichen soll, eine Blaue Karte EU auch an Fachkräfte zu erteilen, die über keine akademische Ausbildung verfügen, aber über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, die sie in den letzten sieben Jahren erworbenen haben und auf einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen. Diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen mit dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder eines Abschlusses eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar sein. Zudem gilt es die Mindestgehaltsgrenze von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zu erreichen.

  • 18h AufenthG n.F. soll erstmals die kurzfristige Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, ermöglichen. Für diese Personen soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufzuhalten und zu arbeiten, wenn der Aufenthalt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. Für Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die sich länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten wollen, ist die Erteilung einer deutschen Blauen Karte EU erforderlich, allerdings normiert § 18i Abs. 1 Satz 2 AufenthG n.F. die Erleichterung, dass der ausländische Berufsabschluss grundsätzlich als anerkannt gilt. Die Fachkraft muss in Deutschland somit grundsätzlich kein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation durchlaufen.
  1. Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 20 AufenthG n.F. sowie die sog. Chancenkarte §§ 20a, 20b AufenthG n.F
  • 20 AufenthG, der bisher die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zur Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland regelte, erhält durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz II ein vollständig neues Gesicht. In § 20 AufenthG n.F. soll zukünftig die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet normiert sein, deren Regelungsgehalt bisher in § 20 Abs. 3 und 4 AufenthG enthalten ist.

Die Funktion des bisherigen § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG wird zukünftig § 20a AufenthG n.F. übernehmen, der die sog. und vor allem in den Medien viel diskutierte Chancenkarte normiert. Gemäß § 20a Abs. 1 AufenthG n.F. ist die Chancenkarte eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Chancenkarte soll zunächst für ein Jahr an Fachkräfte im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG oder an Personen vergeben werden, die nach Maßgabe der Tabelle in der neuen Anlage zum Aufenthaltsgesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Abs. 1 AufenthG n.F. erhalten haben.

Punkte erhält der Drittstaatsangehörige z.B., wenn er gute, ausreichende oder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist. Für gute deutsche Sprachkenntnisse, d.h. auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, erhält der Drittstaatsangehörige drei Punkte. Aber nicht nur für deutsche Sprachkenntnisse erhält der Drittstaatsangehörige Punkte, sondern auch wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.

Drittstaatsangehörige, die keine Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG sind, können die Chancenkarte zudem nur erhalten, wenn sie über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen, die in dem Erwerberstaat anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat oder über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist. Zudem müssen Drittstaatsangehörige, die keine Fachkräfte sind, über einfache deutsche Sprachkenntnisse oder englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Erhält der Drittstaatangehörige, der keine Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG ist, genügend Punkte und erfüllt er alle weiteren Voraussetzungen, kann er die Chancenkarte erhalten, die ihn gem. § 20a Abs. 2 AufenthG n.F. dazu berechtigt eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und/oder eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen.

  1. Aufenthaltserlaubnis für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen § 16d AufenthG n.F.

Der im Bundestag beschlossene und vom Bundesrat gebilligte Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung schafft mit § 16d Abs. 3 und Abs. 6 AufenthG n.F. zwei neue Aufenthaltstatbestände, die vor allem die Vereinbarkeit des Anerkennungsverfahrens mit der Erwerbstätigkeit verbessern und Erleichterungen mit sich bringen werden.

Neu eingeführt werden soll ein Aufenthaltstitel zur Durchführung des Verfahrens zu Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit begleitender Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§ 16d Abs. 3 AufenthG n.F.). Ein solches Aufenthaltsrecht bewirkt, dass das Anerkennungsverfahren, anders als bisher, auch erst nach Einreise in das Bundesgebiet berufsbegleitend durchgeführt werden kann.

Voraussetzung für den Erhalt dieses Aufenthaltstitels soll unter anderem sein, dass die ausländische Fachkraft über eine ausländische Berufsqualifikation oder einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt, der im Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Des Weiteren fordert der beschlossene Gesetzesentwurf, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die ausländische Fachkraft über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, d.h. auf Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und der Arbeitgeber zur Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs fallen hierunter Arbeitgeber, die in Deutschland mit der beruflichen Ausbildung oder beruflichen Nachqualifizierungen ausreichende und zeitaktuelle nachweisbare Erfahrungen haben, beispielsweise, wenn sie in den letzten drei Jahren in der Lehrlingsrolle ihrer Kammer erfasst waren. Zudem soll sich die ausländische Fachkraft in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dazu verpflichten, spätestens nach der Einreise bei der im Inland für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten.

Ebenfalls neu gefasst wird § 16d Abs. 6 AufenthG n.F., der es einer ausländischen Fachkraft ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Feststellung ihrer maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erforderlich sind (Qualifikationsanalyse), zu erhalten. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es:

Im Rahmen der Qualifikationsanalyse werden vorhandene beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse ermittelt und festgestellt. Die Qualifikationsanalyse ist somit Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit beziehungsweise der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis. Sie dient jedoch nur der Feststellung vorhandener beruflicher Kompetenzen und nicht dem Ausgleich von wesentlichen Unterschieden; sie ist auch keine Prüfung. Aus diesem Grund kann für diese Fälle eine Aufenthaltserlaubnis weder nach § 16d Absatz 1 noch nach Absatz 5 erteilt werden. Es ist damit erforderlich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Qualifikationsanalyse zu normieren und somit einer ausländischen Fachkraft zu ermöglichen, ihre Kompetenzen in Deutschland ermitteln zu lassen, wenn sie nicht in der Lage ist, die für die Feststellung der Gelichwertigkeit erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.“

  • 16d Abs. 6 AufenthG n.F. hat somit zum Ziel, Deutschland auch für diejenigen ausländischen Arbeitskräfte attraktiver zu machen, die die für die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen können oder deren Beibringung nur mit unangemessenem zeitlichem und sachlichem Aufwand verbunden ist.