24. März 2020
Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft
Am 1. März 2020 trat das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, das das bisherige Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umfassend ändert. Die wichtigsten praxisrelevanten Neuerungen in Bezug auf die Zuwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sind folgende:
– Künftig können alle Fachkräfte, d.h. Personen mit anerkannter qualifizierter Berufsausbildung und akademischer Ausbildung, unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland einwandern. Von besonderer Bedeutung und Relevanz ist hierbei die Gleichwertigkeit der Qualifikation, die in einem sog. Anerkennungsverfahren geprüft wird.
– Grundsätzlich entfällt die sog. Vorrangprüfung, außer sie ist ausdrücklich im Gesetz angeordnet, wie z. B. in § 11 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV n. F.) Es wird also grds. nicht mehr geprüft, ob der einem Drittstaatsangehörigen angebotene Arbeitsplatz nicht mit einem Bewerber aus Deutschland oder aus einem anderen EU-Land besetzt werden könnte. Die Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen bleibt jedoch.
– Fachkräfte können nunmehr bereits nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, § 18c AufenthG n. F. Voraussetzung: Sie ist seit vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG a. F.) oder gem. §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG n. F., hat mindestens 48 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1.
– Die Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zum Zweck der Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG n. F.) für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung ist ebenfalls neu.
Auch im Hinblick auf das Verfahren gibt es Neuerungen: So sieht § 81a AufenthG n. F. ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vor, bei dem zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber als Bevollmächtigtem des Ausländers eine Vereinbarung geschlossen wird. Für dieses besondere Verfahren gelten sodann bestimmte Fristenregelungen.
Autorin: Claudia Gehricke