27.06.2024
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
Autorin: Claudia Gehricke
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz tritt am 27.06.2024 in Kraft und bringt in Bezug auf Einbürgerungen nicht nur für Ausländer, sondern auch für Deutsche Erleichterungen mit sich: Es ermöglicht neben der Mehrstaatigkeit, eine beschleunigte Einbürgerung von Ausländern nach fünf oder bereits nach drei Jahren. Zudem verlieren deutsche Staatsbürger nicht mehr automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie in einem anderen Land eingebürgert werden, sodass das Erfordernis von Beibehaltungsgenehmigungen entfällt.
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, das am 27.06.2024 in Kraft tritt, ermöglicht nunmehr Mehrstaatigkeit. D.h. Ausländer müssen bei der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Von der Möglichkeit der doppelten Staatsbügerschaft können dabei auch Personen profitieren, deren Einbürgerungsantrag noch nicht beschieden ist.
Außerdem wird die Einbürgerung beschleunigt, indem die erforderlichen Voraufenthaltszeiten verkürzt werden. Künftig kann eine Einbürgerung bereits nach fünf Jahren und bei besonderen Integrationsleistungen, zum Beispiel durch hohes gesellschaftliches Engagement, bereits nach drei Jahren erfolgen.
Auch der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern wird erleichtert. Sie erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt (ius soli) und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Voraussetzung für eine Einbürgerung sind grundsätzlich weiterhin ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 und dass der Ausländer den eigenen und den Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Familie ohne staatliche Hilfe bestreiten kann.
Eine Neuerung bringt die Gesetzesnovelle auch für Deutsche: Durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verlieren sie nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsbürgerschaft, sondern können diese ohne Weiteres behalten. § 25 StAG entfällt, sodass die bisher zu beantragende Beibehaltungsgenehmigung nicht länger erforderlich ist. Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Claudia Gehricke gern zur Verfügung.