01.05.2014
``Low Carb`` - Kommentar zur Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.4.2014 (3 W 27/14)``
1. Die Angaben „LowCarb“ auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts und „mit wenig Kohlenhydraten“ in der Werbung für ein solches Produkt werden vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein – gegenüber einem vergleichbaren Produkt – geringerer Kohlenhydratgehalt des Produkts versprochen wird. Sie unterfallen daher nicht der Angabe „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claim- Verordnung / HCV) und verstoßen mangels einer zugelassene nährwertbezogene Angabe zu kohlenhydratarmen Produkten gegen Art. 8 Abs. 1 HCV.
2. Verstünde der Verkehr die Angaben als solche über einen reduzierten Nährstoff (hier Kohlenhydrat)-Anteil, wären die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCV nur dann zulässig, wenn der Unterschied in der Menge des Nährstoffs im Vergleich zu Lebensmitteln derselben Kategorie und in Bezug auf dieselbe Menge angegeben worden wäre.
3. Auch eine markenmäßige Verwendung der Angabe „LowCarb“ ist nicht gemäß Art. 1 Abs. 3 HCV zulässig, wenn einer solchen Kennzeichnung keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht.
Autor/en: Sonja Schulz, LL.M.
Rechtsgebiet/e: Lebensmittelrecht
Quelle: ZLR 5/2014, S. 559 ff.