Meinungsfreiheit hat Grenzen – auch im Arbeitsverhältnis

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25. November 2020

Meinungsfreiheit hat Grenzen – auch im Arbeitsverhältnis

Mit Beschluss vom 02.11.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-101.html) die Verfassungsbeschwerde eines außerordentlich gekündigten Betriebsratsmitgliedes gegen die seine Kündigung für wirksam erklärenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen als unzulässig verworfen und auch ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde ansonsten unbegründet gewesen wäre.

In einer Betriebsratssitzung hatte der Beschwerdeführer ein weites Betriebsratsmitglied mit dunkler Hautfarbe mit nachgemachten Affenlauten bedacht. Nachdem eine bereits vor diesem Vorfall ausgesprochene Abmahnung offenkundig das Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht zu ändern vermochte, erfolgte die außerordentliche Kündigung, die arbeitsgerichtlich in allen Instanzen bestätigt wurde.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit dem vorgenannten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Lesenswert führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit stets eine abwägende Gewichtung mit der persönlichen Ehre des anderen erfordert. Neben den Fällen der Schmähung bzw. Schmähkritik und Formalbeleidigung muss die Meinungsfreiheit auch zurücktreten, wenn durch die Äußerung die Menschenwürde des anderen verletzt wird. Diese Wertungen und Schranken der Meinungsfreiheit sind auch im Arbeitsverhältnis zu beachten, wie im Beschluss unter Verweis auf §§ 104, 75 Abs. 1 BetrVG und §§ 1, 7, 12 AGG ausgeführt wird. Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angesehen werden, zumal Arbeitgeber nach dem AGG auch verpflichtet sind, ihre Beschäftigten vor rassistischen Anfeindungen zu schützen. Sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis ist diesem Beschluss uneingeschränkt zuzustimmen.