November 2018
Neue Urlaubsgrüße vom Europäischen Gerichtshof
Am 06.11.2018 hat der EuGH zum wiederholten Male Grundsätze des bisherigen Urlaubsrechts über Bord geworfen. Der Verfall des noch nicht gewährten Jahresurlaubs mit Ablauf des Kalenderjahres war im deutschen Urlaubsrecht bislang der Regelfall. Hiervon ausgenommen waren Sonderfälle, wie insbesondere die Übertragung des Jahresurlaubs in das neue Kalenderjahr, weil der Urlaub aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht im Urlaubsjahr gewährt werden konnte. In derartigen Übertragungsfällen verfiel der „alte“ Urlaubsanspruch dann erst mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahrs.
Davon wiederum ausgenommen war der Fall des langzeiterkrankten Arbeitnehmers. Dessen Urlaub sollte nicht schon nach drei, sondern erst nach 15 Monaten verfallen, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres. Mit dem 06.11.2018 urteilte nun der EuGH (Az.: C-619/16 und C-684/16), dass der Regelfall des Verfalls tatsächlich die Ausnahme darstellt. Denn Urlaub soll nur dann mit Ablauf des Jahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (etwa durch eine angemessene Aufklärung) tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Hierfür sei der Arbeitgeber beweispflichtig.
Autor/en: Dr. Markus Kelber
Rechtsgebiet/e: Arbeitsrecht