Oktober 2018
Pflicht zur eVergabe bei EU-weiten Ausschreibungsverfahren für alle öffentlichen Auftraggeber
Bislang galt bei Ausschreibungsverfahren für Aufträge, die wertmäßig die EU-Schwellenwerte von 5.548.000 € netto für Bauleistungen und 221.000 € netto für Liefer- und Dienstleistungen erreichten bzw. überschritten (EU-weite Ausschreibungsverfahren) für alle öffentlichen Auftraggeber lediglich die Verpflichtung aus § 41 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 12a Satz 1 Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (EU VOB/A), die Vergabeunterlagen unter einer elektronischen Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf bereitzustellen. Im Übrigen konnten die Ausschreibungsverfahren elektronisch oder in herkömmlicher Weise „analog“ abgewickelt werden.
Autor/en: Dr. Martin Düwel
Rechtsgebiet/e: Vergaberecht
Autor/en: Dr. Ralf Hüting
Rechtsgebiet/e: Vergaberecht