21. Oktober 2020
Reform des Personen-gesellschaftsrechts: Der Mauracher Entwurf
Der Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und dessen Auswirkungen auf Grundstücksgeschäfte
Am 20. April 2020 hat eine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eingesetzte Kommission den sogenannten „Mauracher Entwurf“ für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) vorgelegt, auf dessen Grundlage das Gesetzgebungsverfahren noch im Laufe der Legislaturperiode abgeschlossen werden soll.
Im Mittelpunkt der Diskussionen zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) mit einer umfassenden Reform der einschlägigen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, die das deutsche Personengesellschaftsrecht revolutionieren könnte.
Ziel der Gesetzesreform soll es insbesondere sein, einen längst überfälligen Systemwechsel gesetzlich nachzuvollziehen, nachdem der BGH schon vor ca. 20 Jahren die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt hat (BGH, Urteil vom 29.1.2001 – II ZR 331/00) und im deutschen Recht seitdem eine dahingehende Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht, der Rechtsprechung sowie der praktischen Rechtsgestaltung und Rechtsanwendung vorherrscht.
Das derzeitige gesetzliche Leitbild geht von der GbR als nicht-rechtsfähige Innengesellschaft aus, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, der sogenannten „Innen-GbR“. Die sogenannte „Außen-GbR“, die am Rechtsverkehr teilnimmt und selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung demnach zwar bereits seit einigen Jahren an, gesetzlich statuiert ist dies allerdings nicht. Der Mauracher Entwurf unterscheidet zwar auch weiterhin zwischen der nicht rechtsfähigen Innen-GbR und der rechtsfähigen Außen-GbR, dreht das gesetzliche Leitbild aber um und statuiert ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (§ 705 Abs. 2 BGB-E). So soll es zukünftig in § 705 Abs. 2 BGB-E heißen, dass die GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, soweit sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt.
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts würde auf der Grundlage der aktuellen Diskussionen aber insbesondere auch für die Immobilienbranche und Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der GbR beachtliche Neuerungen mit sich bringen:
Diskutiert wird die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das sich eine GbR grundsätzlich auf freiwilliger Basis eintragen lassen kann. Eine in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR soll dann berechtigt sein den Namenszusatz „eingetragene GbR“ oder kurz „eGbR“ zu tragen.
Jede GbR, die nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen möchte, müsste sich also zukünftig die Frage stellen, ob sie sich im Gesellschaftsregister registrieren lassen möchte oder nicht. Aber Vorsicht: Ganz frei in ihrer Entscheidung wären die Gesellschafter der GbR, ob sie sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen möchten, möglicherweise doch nicht!
Auf der Grundlage des aktuellen Gesetzesentwurfes gibt es einen faktischen Eintragungszwang für eine GbR im Gesellschaftsregister, wenn ein Grundstück durch eine GbR erworben werden soll oder wenn ein bereits im Eigentum einer GbR stehendes Grundstück weiterveräußert werden soll. In bestimmten Konstellationen wäre die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister also letztlich doch verpflichtend, ohne dass dies so ausdrücklich gesetzlich normiert wäre. Dies folgt daraus, dass die MoPeG auf Änderungen in insgesamt 39 Gesetzen abzielt, sodass unter anderem auch beabsichtigt wird, § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung dahingehend zu ergänzen, dass für eine GbR ein Recht nur dann im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (grundbuchverfahrensrechtliche Sperre).
Die derzeitige Regelung in § 899a BGB würde hierdurch wiederum überflüssig und soll insoweit folgerichtig auch aufgehoben werden. In § 899a BGB ist regelt, dass zugunsten einer im Grundbuch eingetragen GbR, in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter der GbR sind, die nach § 47 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Diese Vorschrift war lange Zeit eine Behelfslösung dafür, dass der Gesellschafterkreis einer GbR mangels Eintragung der GbR in ein Register nicht identifiziert werden konnte und wäre dann zukünftig tatsächlich obsolet.
Die geplante Aufhebung von § 899a BGB und die gleichzeitige Ergänzung von § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung hätte demnach zur Folge, dass bei Immobilientransaktionen unter Beteiligung einer GbR, die Gesellschafter der GbR faktisch dazu verpflichtet wären, die GbR beim Gesellschaftsregister anzumelden und einzutragen zu lassen.
Das Gesetzgebungsverfahren sollte im Hinblick auf Grundstücksgeschäfte unter Beteiligung einer GbR aber noch aus einem weiteren Grund aufmerksam verfolgt werden: Nach den derzeit diskutierten Übergangsvorschriften des Gesetzesentwurfes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts soll auch für solche GbR, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen wurde, gelten, dass sie die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister nachzuholen haben, sobald sie über das betreffende Recht an einem Grundstück verfügen möchten oder sich der Gesellschafterbestand geändert hat. Damit bekommt der Gesetzesentwurf nicht nur Relevanz für neu gegründete GbR und Grundstückserwerbs- oder Veräußerungsvorgänge, sondern auch für Veränderungen auf Gesellschafterebene in bereits bestehenden Strukturen. Auch bei einer Veränderung im Gesellschafterbestand einer bereits im Grundbuch eingetragenen GbR wäre die GbR also beim Gesellschaftsregister anzumelden, damit die eigentliche Änderung im Gesellschafterbestand der GbR überhaupt angezeigt werden kann.
Autorin: Janine Schöne