01.03.2024
Ab dem 1. März 2024 gelten neue Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung
Autorin: Claudia Gehricke
Neue Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung ab 01.03.2024 – mit der sog. Anerkennungspartnerschaft sowie den Sonderregelungen für ausgeprägte berufspraktische Erfahrungen und für Pflegehilfskräfte tritt die dritte Tranche des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes II in Kraft
Nachdem bereits im September und November 2023 die ersten neuen Regelungen im Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes II in Kraft getreten sind, gelten ab dem 01.03.2024 weitere Erleichterungen für die Einwanderung von ausländischen Beschäftigten, die somit dem Fachkräftemangel entgegenwirken sollen.
Dabei handelt es sich zunächst um die Einführung der sog. Anerkennungspartnerschaft. Damit wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gem. § 16d Abs. 3 AufenthG n. F. ermöglicht, wobei das erforderliche Anerkennungsverfahren für eine spätere Fachkraft erst nach der Einreise in Deutschland beantragt und aktiv betrieben werden muss. Hierzu verpflichten sich die angehende Fachkraft und der Arbeitgeber mittels Erklärung. Dies führt insofern zu einer Erleichterung, als für die Erteilung eines Visums auf die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens aus dem Ausland heraus und die Vorlage eines Bescheids über die Gleichwertigkeit verzichtet wird. Erforderlich sind jedoch ein Arbeitsvertrag und das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die entweder einen Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert und von dem jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein muss. Hierüber wird zudem eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) verlangt. Außerdem sind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 Voraussetzung für die Erteilung der zugehörigen Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig für ein Jahr erteilt und anschließend auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann.
Des Weiteren treten Sonderregelungen für Personen in Berufen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung in Kraft. Die bisher nur für Berufe auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie geltende Regelung in der Beschäftigungsverordnung wird insoweit ausgeweitet, dass künftig für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV n. F. erteilt werden können, wenn der Ausländer über einen Berufs- oder Hochschulabschluss verfügt, der von dem jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist. Dem jeweiligen Berufsabschluss muss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgegangen sein und zudem muss der Ausländer über mindestens zwei Jahre Erfahrung in dem angestrebten Beruf verfügen. Sodann ist eine entsprechende Anerkennung des Abschlusses in Deutschland nicht erforderlich. D. h., das mitunter sehr zeitaufwändige Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren entfällt, was zu einer entsprechenden Erleichterung und Beschleunigung führt. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass die Gehaltsschwelle von 40.770,00 € im Jahr 2024 erreicht wird, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist; andernfalls genügt ein Bruttojahresgehalt entsprechend des jeweiligen Tarifvertrages.
Außerdem wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegehilfskräfte erleichtert. Neu eingeführt wird insoweit § 22a BeschV, nach dem eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine inländische Beschäftigung von Ausländern erteilt werden kann, wenn sie eine Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung vorweisen können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausländer eine entsprechende deutsche Berufsausbildung für eine Pflegehilfstätigkeit oder aber eine ausländische Pflegequalifikation nachweisen, die in Deutschland anerkannt wurde. Das Nähere regelt insoweit das Bundes- bzw. Landesrecht.