03.06.2021
Weiße Weste für Alpinaweiß-Werbung? – Vorsicht bei Produktabbildungen mit Testsieger-Werbung
Ein langjähriger Klassiker des Wettbewerbsrechts ist die Frage, ob und in welcher Weise mit Testergebnissen geworben werden darf.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Produktwerbung mit Testergebnissen oder gar einem Testsieg die Rahmenbedingungen und Inhalte des Tests für den Verbraucher überprüfbar sein. Deshalb muss zumindest eine aussagekräftige Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben werden, damit der Verbraucher sich dort im Detail informieren kann. Unterbleibt eine solche Fundstellenangabe, ist die Werbung irreführend im Sinne des § 5a UWG, weil dem Verbraucher dann wesentliche Informationen vorenthalten werden, die geeignet sind, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Was für eine gezielte werbliche Herausstellung eines Testergebnisses nebst Testsiegel plausibel erscheint, zieht nun aufgrund des jüngst veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2021 (Aktenzeichen: I ZR 134/20) immer weitere Kreise und hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Abbildung von Originalprodukten fremder Hersteller in eigenen Prospekten des Handels.
Der BGH hat dort entschieden, dass ein Werbeprospekt einer Baumarktkette wettbewerbswidrig sei, weil in diesem Prospekt neben verschiedenen Produkten diverser Hersteller unter anderem auch ein Foto eines Farbeimers der Marke „Alpinaweiß“ abgebildet war, auf dessen Produktetikett ein „Testsieger“-Siegel der Stiftung Warentest aufgedruckt war. Obwohl das Siegel auf dem Foto nur sehr klein zu sehen ist und die Werbung darüber hinaus keine Bezugnahme auf den Testsieg enthält, hat der BGH (wie bereits die Vorinstanzen LG und OLG Köln) diese Werbung für unzulässig erachtet, weil das Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Stiftung Warentest-Veröffentlichung mit dem Testsieg der „Alpinaweiß“-Wandfarbe nicht zu erkennen waren.
Dieses Ergebnis wirkt vielleicht etwas überzogen, weil auf dem Produktetikett des abgebildeten Farbeimers sämtliche erforderlichen Testangaben vollständig und zutreffend enthalten sind, und diese lediglich in dem Prospekt der Baumarktkette aufgrund der verkleinerten Produktabbildung nicht mehr erkennbar sind.
Dieses aktuelle Urteil des BGH zeigt, dass auch der Handel seine Prospekte und sonstigen Werbemittel mit Abbildung der vom Handel vertriebenen Produkte mit äußerster Sorgfalt gestalten und prüfen muss, um derartige Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Im konkreten Fall wäre es erforderlich gewesen, entweder den Farbeimer so abzubilden, dass man auch im Prospekt die erforderlichen Angaben des Testsieger-Siegels erkennen kann, oder aber diese Angaben zusätzlich zu der Produktabbildung in der Werbung wiederzugeben.
ZENK Rechtsanwälte berät Werbeagenturen, Hersteller und Händler zu sämtlichen rechtlichen Fragen bei der Gestaltung von Werbemitteln und der Vermarktung von Produkten.
Autor: Dr. Christian Freudenberg